Aktuelle Regelungen für Grenzgänger und Grenzpendler

Die am 13. Mai 2021 in Kraft getretene Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) führt Regelungen der bisherigen Coronavirus-Einreiseverordnungen mit den Bestimmungen der Coronavirus-Schutzverordnung zusammen. Mit ihr werden

  • bundeseinheitlich Melde-, Nachweis- sowie die Absonderungspflicht für in die Bundesrepublik Deutschland Einreisenden im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
  • das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten und
  • Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen auch im Kontext der Einreise

geregelt.

Grenzgänger und Grenzpendler aus normalen Risikogebieten sind danach von der Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflicht befreit soweit ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Für Grenzgänger aus Hochinzidenzgebieten (Regelungen gelten für Polen noch bis zum Ablauf des 18.05.2021) gilt die Befreiung von der Anmelde- und Absonderungspflicht unter der Maßgabe, das ein Testnachweis mindestens zweimal pro Woche vorzunehmen ist.

Risikoeinstufung unserer Nachbarländer

Die Risikoeinstufungen des RKI für Tschechien und Polen haben sich in letzter Zeit geändert. Seit Sonntag, dem 02.05.2021, gilt Tschechien laut RKI nur noch als Risikogebiet. Damit verbunden sind jedoch keine Änderungen für die Einreise nach Tschechien. Polen hat bis zum 08.05.2021 den Status als Hochinzidenzgebiet und wird mit Wirkung ab dem 09.05.2021 auf ein „normales“ Risikogebiet herab gestuft.

Sonderregelungen in der Coronavirus-Einreiseverordnung

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt ab 13. Mai 2021 bundeseinheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflichten für Einreisende in das Bundesgebiet. Diese Verordnung löst damit die frühere Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung ab. Auch Grenzgänger und Pendler mit vollständigem Impfschutz oder nach einer Genesung von COVID-19 können Erleichterungen und Ausnahmen bei Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet z. B. bzgl. Testanforderungen oder Quarantänepflichten nutzen. Als Ersatz für den aktuellen Negativ-Test kann der Genesenen- oder Impfnachweis verwendet werden. Diese können z. B. auch bei der digitalen Einreiseanmeldung hochgeladen werden.

Gegenwärtige Situation der Grenzgänger aus der Tschechischen Republik und aus Polen

Tschechien gilt seit 02.05.2021 als Risikogebiet.

Polen gilt seit dem 18.05.2021 als Risikogebiet.

Für Personen mit einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage besteht im Grunde ein Einreiseverbot. Sowohl für Virusvarianten- als auch Hochinzidenzgebiete.