Sachsen erreicht die Vorwarnstufe
Mit dem 05. November 2021 erreichte der Freistaat die Vorwarnstufe nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Die Vorwarnstufe gilt, wenn an fünf aufeinander folgenden Tagen auf den Normalstationen der Krankenhäuser mehr als 650 Covid-19-Patienten und auf den Intensivstationen mehr als 180 Covid-19-Patienten liegen.
In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus, sondern die 2G-Regelung wird hier obligatorisch:
– Innengastronomie,
– Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
– den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
– den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken,
– sämtliche Großveranstaltungen.
Außerdem greifen folgende zusätzliche Maßnahmen:
- Im privaten Raum dürfen sich nur noch zehn Personen treffen. Kinder unter 14 sowie Geimpfte und Genesene werden bei der Zählung ausgenommen.
- Testpflicht an Schulen zwei mal pro Woche
- Versammlungen werden auf 1.000 Teilnehmende begrenzt, dabei werden Geimpfte und Genesene von der Zählung ausgenommen
- Zu den Großveranstaltungen, bei denen künftig 2G gelten soll, zählen auch Fußballspiele.
- Im ÖPNV dürfen nur noch FFP2-Masken getragen werden
- Home-Office wird wieder empfohlen, 3G-Regel am Arbeitsplatz
Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.
Wenn die Zahl der Covid-19-Patienten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen bei 1300 auf den Normalstationen beziehungsweise 420 auf den Intensivstationen erreicht wird, gilt dies als Überlastungsstufe, die weitere Einschränkungen auslöst.